Rechtlicher Rahmen

2. Darf der Betreiber eines Nachtklubs allen Angehörigen eines bestimmten Landes den Zutritt verbieten?





Correct Faux Partiellement correct

Artikel 261bis Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs verbietet es, bestimmten Gruppen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres juristischen Status (z. B. vorläufig aufgenommen, anerkannter Flüchtling) den Zutritt zu öffentlichen Orten wie Bars, Restaurants, Pubs usw. zu verweigern. Zutrittsverbote sind nur für eine bestimmte Person und aus konkreten Verhaltensgründen (z. B. betrunkene Person) erlaubt.

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Info-Rassismus Freiburg
Caritas Suisse

Bvd de Pérolles 55
1700 Fribourg

+41 26 425 81 56,
Montag bis Freitag von 9 bis 11 Uhr Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr.

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