Leugnung von Völkermord

Gemäss Artikel 261bis Abs. 4, 2. Satzhälfte StGB wird bestraft, wer Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht. Die zu Beginn von Absatz 4 aufgeführten Mittel, also Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder andere Mittel, gelten auch für die Leugnung von Völkermord. So trägt zum Beispiel jemand, der an der öffentlichen Verbreitung eines den Holocaust leugnenden Werks teilnimmt, zur Leugnung oder zur groben Verharmlosung eines Völkermords bei (BGE 127 IV 203).

Ganz allgemein ist mit der Leugnung des Holocaust der Tatbestand von Artikel 261bis Abs. 4, 2. Satzhälfte StGB erfüllt, weil es sich um eine allgemein als wahr anerkannte, offenkundige und unbestreitbare historische Tatsache handelt (BGE 129 IV 95 und Bundesgerichtsentscheid 6B_398/2007 vom 12. Dezember 2007).

Weitere Fällevon Völkermordleugnung wurden in folgenden Bundesgerichtsentscheiden behandelt:

  • BGE 126 IV 20 (Versand von Dokumenten, die den Völkermord an den Juden in Zweifel ziehen, und Aufhängen von Plakaten, die den Holocaust leugnen);
  • BGE 125 IV 206 (Herausgabe des Buches «Die Gründungsmythen der israelischen Politik»).

 

Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Genozid am armenischen Volk

In einem Fall, in dem der Angeklagte den Genozid am armenischen Volk bestritten hatte,äusserte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil von 2015 zum Vorwurf des Verstosses gegen Artikel 261bis Abs. 4 StGB. Ein Staatsangehöriger der Türkei hatte bei einer öffentlichen Veranstaltung den Genozid am armenischen Volk von 1915 bestritten und behauptet, es handle sich dabei um eine «internationale Lüge». Der EGMR war der Ansicht, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Rassendiskriminierung in einer demokratischen Gesellschaft nicht nötig sei,weil seine Äusserungen nicht als Aufforderung zu Hass oder Intoleranz zu verstehen seien. Er entschied deshalb, dass Artikel 10 EMRK verletzt worden sei, der die freie Meinungsäusserung schützt (Urteil des EGMR, Perinçek gegen die Schweiz,Beschwerde Nr. 27510/08 vom 15. Oktober 2015).

 

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